§ 17A FEG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 17a Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19
(1) Abweichend von Punkt 2.2 der gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
(2) Abweichend von Punkt 2.3. der gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
(3) Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
1. mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
2. gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
(4) Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der anzuwenden.

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