§ 54 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 54 Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
(1) Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Spaltungsplan, der Spaltungsbericht und der Bericht des Spaltungsprüfers.
2. Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte