§ 55 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 55 Offenlegung
Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung AN die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.

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