§ 53 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 53 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.

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