§ 24 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 24 §. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.

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