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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 23 §. 23.
(1) Dingliche Rechte, die erst AN dem Tage, am welchem das Edict bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, aber nach diesem Tage AN den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücke gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bleiben bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unberücksichtigt.
