§ 25 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 25 §. 25.
(1) Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
(2) Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(3) Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
(4) In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach §. 22, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.

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