§ 6 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

B. Eheverbote
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2025
§ 6 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

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