§ 8 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

§ 8
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 8 Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

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