§ 17 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

§ 17
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

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