§ 15 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

C. Eheschließung
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 15 § 15
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

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