§ 20 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

D. Nichtigkeit der Ehe
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 20 I. Nichtigkeitsgründe
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

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