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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.11.2025
§ 8 Datenspeicherung
(1) Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.
(2) Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden für eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(3) Die Daten der Unternehmen, die bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMTVV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.
(4) Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokollen, werden für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.
