§ 9 CEMT-DIGIG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.11.2025
§ 9 Zugang zu den Daten
(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den EMail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMTVV zu übermitteln sind.

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