Kategorie:
2. Abschnitt Elektronischer DatenaustauschStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.11.2025
§ 5 Rolle der Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, AN welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMTVV sowie eine EMail-Adresse des jeweiligen Unternehmens AN die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers AN die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.
(2) Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente AN die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert AN die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.
