ART. 2 BWAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 06.01.1962
Art. 2 Artikel II
Art. 2
(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des für 1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen AN Bodenwertabgabe bis zur Zustellung des Bescheides für das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.

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