ART. 4 BWAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1961
Art. 4 Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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