§ 32 BSTG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

VI. Behörden und Rechtsschutz
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 32 Behörden
Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.

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