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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 32a Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
