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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 31a Gebühren
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
- 1. für die in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
- 2. für Verwaltungsverfahren nach §§ 5a und 5b
