§ 30 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 30 Abgabenbefreiung
(1) Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
(2) Die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh, Anbringen AN sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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