Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 29 Aufbringung der Mittel
- 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
- 2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;
- 3. Rückzahlungen von Förderungen;
- 4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
- 5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
- 6. freiwillige Zuwendungen;
- 7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
- 8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;
- 9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.
(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh anzuweisen.
