§ 29 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 29 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh werden aufgebracht durch:
1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;
3. Rückzahlungen von Förderungen;
4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
6. freiwillige Zuwendungen;
7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;
9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.
(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh anzuweisen.

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