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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. Breitensport:
- 2. Bundessporteinrichtungen:
- 3. Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
- a) Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
- b) Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
- c) Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
- d) Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
- e) Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
- 4. Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):
- 5. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):
- 6. Leistungssport/Spitzensport:
- 7. Mitgliedsvereine:
- 8. Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:
- 9. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
- a) Bundes-Sportdachverband:
- b) Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
- 10. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
- a) Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
- b) Sportorganisation, die
- aa) eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
- bb) mindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
- cc) Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
- dd) in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
- ee) in der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
- ff) regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
- c) Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
- d) Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
- 11. Sportstätte:
- 12. Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):
- 13. Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:
