Kategorie:
2. Abschnitt Förderarten, Aufteilung der Bundes-SportfördermittelStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 4 Förderarten und Koordination der Förderprogramme
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
- 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
- 3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
