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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 2 Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
(1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
- 1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
- 2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
- 3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
- 4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
- 5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
- 6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
- 7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
- 8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
- 9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
- 10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
- 11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
- 12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
- 13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
