ANL. 10 BILDOKG 2020

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2022
Anl. 10
Anlage 10zu § 16 Abs. 1 und 2
Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. die Schulkennzahl;
2. die Schulformkennzahl;
3. das Schuljahr;
4. die Schulstufe;
5. die Klasse;
6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
7. das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
8. die Erhebungs-ID;
9. den Monat und das Jahr der Geburt;
10. die Staatsangehörigkeit;
11. das Geschlecht;
12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
13. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
14. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
15. die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
a) begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
b) unbegründet;
17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
19. Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
20. Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

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