ANL. 9 BILDOKG 2020

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2022
Anl. 9
Anlage 9zu § 15 Abs. 3
Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:
a) das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,
b) das Geschlecht,
c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,
e) die Schulkennzahl des Schulstandortes,
f) den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,
g) das Schuljahr des Abschlusses,
h) bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,
i) die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,
j) bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,
k) bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,
l) die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und
m) die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;
2. Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:
a) das bPK-AS,
b) das Geschlecht,
c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und
e) der Arbeitsmarktstatus.

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