ANL. 9 BILDOKG 2020
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2022
Anl. 9
Anlage 9zu § 15 Abs. 3
Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:
- a) das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,
- b) das Geschlecht,
- c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
- d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,
- e) die Schulkennzahl des Schulstandortes,
- f) den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,
- g) das Schuljahr des Abschlusses,
- h) bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,
- i) die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,
- j) bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,
- k) bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,
- l) die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und
- m) die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;
- 2. Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:
- a) das bPK-AS,
- b) das Geschlecht,
- c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
- d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und
- e) der Arbeitsmarktstatus.
