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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 67 Aufschub der Vollstreckung
- 1. sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
- 2. solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- 3. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
- 4. bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
