§ 65 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Unterabschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 65 Veranlassung der Vollstreckung
Ein Amt der Landesregierung das entsprechend § 51 Z 2 um Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichts ersucht wurde, hat, wenn es nach § 40 Abs. 4 örtlich zuständig ist, das Landesgericht, das für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Veranlassung der Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen.

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