ART. 11 BFG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Bindungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 13.04.2012
Art. 11
(1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.
(2) Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Abs. 1 haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

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