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Verfügungen über bewegliches BundesvermögenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
Art. 10
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
- 1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 15,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes – oder
- 2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 24,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes -
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundes-vermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
