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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.04.2001
§ 6 Abgangsdeckung
(1) Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.
(2) Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt AN die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

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