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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.04.2001
§ 7 Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.

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