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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.01.2024
§ 16 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

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