§ 8 AUSFFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.1981
§ 8
(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

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