§ 2 AUSFFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 2
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.

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