§ 8A AUSFFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2003
§ 8a
(1) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.
(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 Beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.
(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte