ART. 6 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VI.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.1960
Art. 6
(1) Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise von den Stempelverschleißämtern der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken sind, soweit sie nicht verbraucht wurden, bis 31. Dezember 1960 einzulösen.
(2) Das Nähere kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt werden.

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