ART. 5 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel V.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.1960
Art. 5
Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß § 319a um 16⅔ Millionen Schilling.

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