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Artikel III.Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1958
Art. 3 Übergangsbestimmungen.
Art. 3
Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger AN den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages AN den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.
