ART. 2 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1959
Art. 2
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Art. I Z. 8;
(3) Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z. 6 und des § 292a Abs. 3 in Art. I Z. 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.

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