ANL. 14 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2018
Anl. 14
Anlage 14
Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:
im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;
im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.

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