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Artikel XStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1977
Art. 10 Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
Art. 10
Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte Land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
