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Artikel IXStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1973
Art. 9 Ergänzende Bestimmungen über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen
Art. 9
(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages und des besonderen Beitrages nach § 12 des Bundesgesetzes vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, in der jeweils geltenden Fassung, wird aufgehoben.
