ANL. 7 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach § 522f
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Anl. 7
Anlage 7
Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages sind höchstens heranzuziehen, wenn die Rente angefallen ist

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