ANL. 4 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Anl. 4 Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
Anl. 4 Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

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