ANL. 3 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Anl. 3
Anlage 3
Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalendermonate
Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

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