ANL. 2 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Beitragsgrundlage im Sinne der §§ 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d sowie 244 Abs. 2
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Anl. 2
Anlage 2
Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter beträgt die Beitragsgrundlage für die Kalenderwoche
Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalendermonat
Im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalendermonat

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