§ 273 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

VIERTER ABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1966
§ 273 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.

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