§ 271 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 271 Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für Ordnungsstrafen nach dem Aktiengesetz festgesetzte Bestimmungen gelten sinngemäß für die Zwangsstrafen (§ 258).

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